Meldung
Alkohol & Fahrradfahren
Im Dezember 2003 stoppte die Polizei einen Radfahrer in Bayern mit 1,7 Promill Blutalkoholkonzentration.Die Folge: Im März 2004 wurde der Radfahrer wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt.
Daraufhin wurde der Radfahrer mehrfach von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam der Radfahrer nicht nach, was dazu führte, das ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen, sowie das Führen von Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Grund untersagt wurde.
Hiergegen setze sich der Radfahrer zur Wehr, und klagte vor dem VG München – erfolglos.
Die Argumentation der Richter:
„…Aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens habe die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen dürfen…die Nichtvorlage des Gutachtens rechtfertige auch den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen…zwar stehe der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen zu, dieses sei hier aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens jedoch auf Null reduziert.“
Wer mit mehr als 1,6 Promill Blutalkohol beim Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr erwischt wird, muss zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen.
Dies gilt auch wenn kein Kraftfahrzeug, sondern lediglich ein sonstiges Fahrzeug geführt wird, also auch für ein Fahrrad.
Somit gilt:
Wenn kein Gutachten beigebracht wird, dann hat die Fahrerlaubnisbehörde keine andere Wahl , als auch die Lizenz zum Radfahren auf öffentlichen Straßen zu entziehen.
Quelle: VG München, Aktenzeichen: 11 C 09.2200






