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Gerichtsurteil: Auf dem Radweg in „falscher“ Richtung unterwegs

Unter dem Aktenzeichen AZ 343 C 5058/09 urteilte das Amtsgericht München in einer heiklen Angelegenheit zu Gunsten einer Fahrradfahrerin.

Diese benutzte den Radweg in falscher Richtung, und stieß dabei mit einem rechts abbiegenden Auto zusammen.

Der Sachschaden mit 2536,-€ war nicht unbeträchtlich, jedoch weigerte sich die Radfahrerin diesen in voller Höhe zu bezahlen.

Sie berief sich darauf, dass Sie Vorfahrt gehabt hätte.

Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgericht München verurteilte die Radfahrerin lediglich zur Übernahme von einem Drittel der Kosten.

 

Begründung:

 

-          „Grundsätzlich sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug zulasten des Autofahrers die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von einem Auto ausgehe.“

-          „Die Radfahrerin hat den Radweg in falscher Richtung benutzt, und somit zum Unfallgeschehen beigetragen.“

-          „Das Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren gewährt grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang. Auch denen, die aus falscher Richtung kämen.“

 

Da der Autofahrer zudem die Radfahrerin noch sah, hätte er nicht einfach weiterfahren dürfen.

Gleiches gilt für die Radfahrerin, die das Auto ebenfalls bemerkt hatte.

 

Quelle: Urteil des AG München vom 05.06.2009 – AZ 343 C 5058/09