Meldung
Radfahrer ohne Beleuchtung haftet
Unter dem Aktenzeichen 22 U 153/09 verhandelte das OLG Frankfurt am Main Anfang des Jahres einen heiklen Fall.
Ohne Licht- oder Reflexionseinrichtungen war ein Radfahrer mit seinem Mountainbike bei Dunkelheit und Nässe unterwegs, als er mit einem entgegenkommenden, nach links abbiegenden Omnibus kollidierte.
Wer haftet nun?
Diese Frage klärte das OLG Frankfurt/Main am 07.01.2010 in seinem Urteil.
30% Mindesthaftungsanteil gehen auf das Konto des Radfahrers, so das OLG.
Unabhängig davon, dass die Straßenlampen ausreichend Licht spendeten und der Busfahrer ihn bei „besonderer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen“.
Damit ist nun offiziell bestätigt, das Radfahrer teilweise haftbar gemacht werden können, wenn sie ohne Licht- und/oder Reflexionseinrichtungen unterwegs sind und in einen Unfall verwickelt sind.
Laut OLG Frankfurt/Main dient die Fahrradbeleuchtung „nur sekündär dazu, dass der Radfahrer selbst etwas sieht. Vielmehr dienen Beleuchtung und Reflektoren dazu, dass Radfahrer in der Dunkelheit durch andere Verkehrsteilnehmer erkannt werden können“.
Quelle: OLG Frankfurt am Main / 22. Zivilsenat / AZ: 22 U 153/09






