Typologie der kleinmotorisierten Zweirad-Fahrzeuge, Trikes und ATVs
1. Leichtmofas
2. Mofas und Mofaroller
3. Kleinkrafträder und -roller
4. Leichtkrafträder und -roller
5. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge – ATVs
6. Trikes
1. Leichtmofas
Leichtmofas sind motorisierte Zweiräder, die in Ihrer Bauart vom Fahrrad abgeleitet sind. Dies wird zum Beispiel durch die in der StVZO festgelegten Merkmale für Leichtmofas deutlich. Demnach darf das Gewicht 30 kg nicht überschreiten und die Reifengröße muß zwischen 26 und 28 Zoll liegen. Die Höchstgeschwindigkeit dieser mit Elektro- oder Verbrennungsmotor angetriebenen Fahrzeuge beträgt 20 km/h, die maximale Motorleistung darf 500 Watt und der Hubraum 30 ccm nicht überschreiten. Die lichttechnischen Einrichtungen entsprechen denen des Fahrrads. Zum Fahren eines Leichtmofas ist eine Mofaprüfbescheinigung erforderlich, die ab 15 Jahre erworben werden kann. Personen, die vor dem 1.4.1965 geboren sind, benötigen diese Prüfbescheinigung nicht. Darüberhinaus muß an Leichtmofas ein Versicherungskennzeichen angebracht sein und sie dürfen ohne Helm und von Führerscheinbesitzern aller Klassen gefahren werden.
2. Mofas und Mofaroller
Das klassische Mofa, dessen Merkmal eine große Bereifung und die Ausstattung mit Tretkurbeln ist, hatte in den 80er Jahren seine Blütezeit, bevor durch eine Reihe von Einflußfaktoren wie z. B. die Einführung der Helmpflicht und der Mofa-Prüfbescheinigung, die Verkäufe geschrumpft sind.
Durch den Wegfall der Vorschrift, daß derartige Fahrzeuge mit Tretkurbeln ausgerüstet sein müssen, konnten auch Motorroller in dieser Kategorie angeboten werden, was zu einer erheblichen Belebung dieses Marktsegmentes führte. Der Mofaroller ist im Design und der Technik nahezu identisch mit dem Mokick-Roller. Nur in der Höchstgeschwindigkeit wird er auf 25 km/h gedrosselt und die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Einsitzigkeit muß bei Sitzbänken baulich sichergestellt werden. Mit diesen Begrenzungen dürfen Jugendliche ab 15 Jahren diese attraktiven Scooter nach Erwerb einer Mofaprüfbescheinigung fahren. Ein Helm ist vorgeschrieben. Auch hier gilt, daß Personen die vor dem 1.4.1965 geboren sind, diese Prüfbescheinigung nicht benötigen. Das Angebot an Mofas und Mofarollern ist heute äußerst vielfältig und bietet für jeden Geschmack das richtige Fahrzeug.
3. Kleinkrafträder und Kleinkraftroller
Als Kleinkrafträder und Kleinkraftroller bezeichnet man motorisierte Zweiräder mit einem Hubraum von bis zu 50 ccm. Diese haben, laut EU-Betriebserlaubnis, eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und können mit der Führerscheinklasse M, die ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann, gefahren werden. Diese Fahrzeuge sind zwar zulassungsfrei, jedoch betriebserlaubnispflichtig. Es wird ein Versicherungskennzeichen benötigt und der Fahrer und Beifahrer müssen einen Helm tragen. In den letzten Jahren hat sich der Absatz dieser, in der Unterhaltung preiswerten und im Straßenverkehr wendigen Kleinkraftroller, auf einem hohen Niveau stabilisiert. Das umfangreiche Angebot einer Vielzahl von Anbietern beinhaltet für jeden Geschmack und Einsatzzweck das richtige Fahrzeug.
4. Leichtkrafträder und -roller
Leichtkrafträder und -roller haben einen Hubraum von max. 125 ccm und eine Höchstleistung von 11 kW (15 PS).
Zum Fahren dieser kleinen, schnellen und wendigen Zweiräder ist der Führerschein der Klasse A1 erforderlich, der ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann. Jugendliche müssen sich bis zu ihrem 18. Geburtstag mit einer auf 80 km/h gedrosselten Höchstgeschwindigkeit begnügen. Ab 18 Jahren ist keine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit mehr vorgeschrieben. Selbstverständlich können auch Besitzer des Motorradführerscheins der Klasse A (alt: 1) diese Fahrzeuge fahren. Besonders attraktiv sind diese Leichtkrafträder und -roller für Personen, die einen Führerschein der Klassen 2, 3 und 4 vor dem 1.4.1980 erworben haben. Mit diesen Führerscheinen dürfen Leichtkrafträder und -roller, ohne Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Selbstverständlich besteht für diese Fahrzeuge Helmpflicht. Neben den verschiedensten Roadster-, Enduro- und Sportmodellen im Leichtkraftradbereich, gibt es eine Vielzahl von Roller-Modellen, die einen sehr breiten Anwendungsbereich abdecken.
5. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge – ATVs
In den letzten Jahren hat sich, auch bedingt durch die EU-Betriebserlaubnis, eine neue Fahrzeugkategorie im Markt etabliert.
Während früher diese vierrädrigen, motorradähnlichen Fahrzeuge nur als landwirtschaftliche Zugmaschinen zugelassen werden konnten, fallen diese nun, bis zu einem Gewicht von max. 400 kg (550kg für Fahrzeuge zum Lastentransport) in den Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnis. Es werden grundsätzlich zwei Kategorien unterschieden:
· Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Diese kleinen ATVs, auch Quads genannt, haben einen Hubraum von max. 50ccm und eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Es besteht keine Zulassungspflicht, die Fahrzeuge sind jedoch Betriebserlaubnis- und Versicherungspflichtig. Wie bei den Kleinkrafträdern und-rollern muss ein jährlich wechselndes Versicherungskennzeichen angebracht werden. Zum Fahren dieser Quads wird der Führerschein der Klasse S benötigt, der ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann, oder ein Führerschein der Klasse B (PKW) oder C (LKW) benötigt. Auch Besitzer von Führerscheinen der Klassen 1, 1a, 1b, 4 und 5, die diesen vor dem 1.1.1989 erworben haben, können diese Fahrzeuge im öffentlichen Strassenverkehr betreiben.
· Vierrädrige Kraftfahrzeuge
Bei diesen ATVs handelt es sich um vierrädrige, motorradähnliche Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50ccm, einer Leermasse von max. 400 kg (550 kg für Fahrzeuge zum Lastentransport) und einer max. Motornennleistung von 15 kW. Diese Quads sind zulassungspflichtig, das heißt, sie müssen mit einem polizeilichen Kennzeichen ausgestattet sein. Zum Führen dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ist die Führerscheinklasse B (PKW) oder C (LKW) erforderlich. Besitzer der Führerscheinklassen 1 und 4, die diesen vor dem 1.12 1954 erworben haben, können diese Fahrzeuge ebenfalls im öffentlichen Straßenverkehr fahren.
· ATVs mit einer höheren Leistung
Diese werden als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen zugelassen. Hierfür gelten bestimmte technische Auflagen. Führerscheinrechtlich sind sie wie Fahrzeuge bis 15 kW zu behandeln.
6. Trikes
Als Trikes werden motorisierte, dreirädrige Kraftfahrzeuge bezeichnet. Es werden zwei Bauformen angeboten, die sich durch den verwendeten Fahrzeugrahmen und die Antriebseinheit unterscheiden:
1. Speziell entwickelte Fahrzeugrahmen mit aus dem PKW-Bereich stammenden Motor- und Getriebeeinheiten.
2. Durch den Umbau von BMW-, Harley Davidson- oder Honda-Motorrädern hergestellte Trikes.
Diese Fahrzeuge haben in Deutschland eine feste Fan-Gemeinde. Durch die EU-Betriebserlaubnis für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge wurde in den letzten Jahren aber auch der Export in die benachbarten EU-Mitgliedstaaten erheblich vereinfacht und damit gesteigert. Vor allem in den südeuropäischen Urlaubsregionen erfreuen sich immer mehr Kunden an den Fahrzeugen, die durch ihre offene, motorradähnliche Bauweise ein einzigartiges „Cabrio-Feeling“ aufkommen lassen. Wichtig ist, dass zum Fahren der PKW-Führerschein B ausreicht, also kein Motorradführerschein erforderlich ist. Das Tragen eines Motorradhelms ist zwar bei den Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis nicht mehr vorgeschrieben, wird jedoch, wie auch entsprechende Schutzkleidung, dringend empfohlen. Das Angebot an Trikes reicht von preiswerten Bausätzen bis hin zu exklusiven Einzelstücken, die ganz auf den individuellen Geschmack abgestimmt werden können.




