Novelle Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen – Droht ein Radfahrverbot im Wald?

Mitte Mai ging ein Referentenentwurf des NRW-Landesforstgesetzes in die Verbändeanhörung, der eine deutliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Regelung zum Radfahren im Wald vorsieht. Laut einem dem ZIV vorliegenden Referentenentwurf soll das Radfahren auf schmalen Wegen verboten werden. Zusätzlich soll Radfahren auf diesen Wegen ein eigener Verbotstatbestand mit möglichen Bußgeldern bis zu 50.000 Euro werden.
Was ist geplant?
Das Landwirtschaftsministerium in Nordrhein-Westfalen plant eine Novelle des Landesforstgesetzes, die bis Mitte 2027 umgesetzt werden soll. Mitte Mai ging ein Referentenentwurf in die Verbändeanhörung, der eine deutliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Regelung zum Radfahren im Wald vorsieht. Bislang gilt für Fahrräder im Landesforstgesetz das Befahren auf «Straßen und festen Wegen» als zulässig. Nun soll das Radfahren auf schmalen Wegen verboten werden. Die Verbändeanhörung läuft bis zum 15. Juni. Der ZIV – Die Fahrradindustrie wird mit dem Bike Nature Movement (BNM) eine Stellungnahme einreichen.
Radfahren nur noch auf Straßen und Fahrwegen
Im Referentenentwurf ist Radfahren laut § 2 Abs. 2 («Betreten des Waldes») nur noch «auf Straßen und Fahrwegen» sowie auf «mit Zustimmung des Waldbesitzers und der Forstbehörde gekennzeichneten Trails» zulässig. «Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege» (§ 2 Abs. 2 Satz 2).
Schmale Wege und Rückegassen für Fahrräder verboten
In der Begründung wird die Abgrenzung verschärft: Wege müssten nach Ausbauart und Wegebreite in der Regel so beschaffen sein, dass sie von «zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen» befahren werden können. «Schmale Wege auf naturfestem Untergrund und Rückegassen» erfüllten diese Qualität demnach nicht.
Radfahren wird eigener Verbotstatbestand
Flankierend wird § 3 Abs. 1 («Betretungsverbote») erweitert. Dort wird ein neuer Verbotstatbestand aufgenommen: Mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro soll künftig unerlaubtes Radfahren in nordrhein-westfälischen Wäldern bestraft werden.

Das BNM sieht die Diskussion um die geplante Novelle des Landesforstgesetzes mit Sorge, denn pauschale Verbote des Radfahrens und eine faktische Kriminalisierung des Mountainbikens lösen Konflikte nicht dauerhaft – das zeigen Erfahrungen aus der Praxis. Gemeinsam mit einem breiten Bündnis aus Verbänden und Organisationen fordert das BNM eine Beibehaltung des aktuellen Betretungsrechtes, sowie eine Klarstellung bei der Definition von Elektrofahrrädern im Sinne § 1, Absatz 3, StVG.
Gemeinsam für naturverträgliches Radfahren
Gemeinsam mit anderen Verbänden setzt sich das Bike Nature Movement für naturverträgliches Mountainbiken ein und beschäftigt sich unter anderem auch mit den Themen Besucherlenkung, Dialog und Austausch mit allen relevanten Akteuren. Das BNM zeigt außerdem durch «Best Practice»-Projekte unter Einbindung von Waldbesitzer:innen, Forstverwaltung, Naturschutz, Kommunen, Tourismus und Mountainbike-Verbänden wie sich Akzeptanz fördern lässt und unabgestimmt entstandene Angebote nachweisbar eingedämmt werden können.