ZIV-Position: E-Bike-Tuning
9. Januar 2025
Anbieter von Tuning-Kits für E-Bikes[1] versprechen für wenig Geld eine Erhöhung der gesetzlich auf 25 km/h limitierten Motorunterstützung. Der ZIV – Die Fahrradindustrie, setzt sich zusammen mit Herstellern, Fachverbänden und Gutachtern seit Jahren auf deutscher und europäischer Ebene für das Verhindern des Tunings und eine breite Aufklärung zu den Risiken und Rechtsfolgen ein.
Mit über 11 Millionen Pedelecs, die Ende 2023 in Deutschland im Einsatz waren, zeigt sich die Attraktivität dieser umweltfreundlichen Mobilitätslösung. Gleichzeitig wird jedoch eine Vielzahl an Tuning-Kits angeboten und genutzt, die es ermöglichen, die gesetzliche Geschwindigkeitsbegrenzung von 25 km/h zu umgehen. Diese Situation birgt erhebliche Risiken für die Verkehrssicherheit der Nutzenden und stellt sowohl Nutzende als auch Händler vor rechtliche und technische Herausforderungen.
Anbieter von Tuning-Kits für E-Bikes[1] versprechen für wenig Geld eine Erhöhung der gesetzlich auf 25 km/h limitierten Motorunterstützung. Der ZIV – Die Fahrradindustrie, setzt sich zusammen mit Herstellern, Fachverbänden und Gutachtern seit Jahren auf deutscher und europäischer Ebene für das Verhindern des Tunings und eine breite Aufklärung zu den Risiken und Rechtsfolgen ein.
Mit über 11 Millionen Pedelecs, die Ende 2023 in Deutschland im Einsatz waren, zeigt sich die Attraktivität dieser umweltfreundlichen Mobilitätslösung. Gleichzeitig wird jedoch eine Vielzahl an Tuning-Kits angeboten und genutzt, die es ermöglichen, die gesetzliche Geschwindigkeitsbegrenzung von 25 km/h zu umgehen. Diese Situation birgt erhebliche Risiken für die Verkehrssicherheit der Nutzenden und stellt sowohl Nutzende als auch Händler vor rechtliche und technische Herausforderungen.
Technische Grundlagen und Risiken durch E-Bike-Tuning
Gemäß § 1 Abs. 3 StVG gelten E-Bikes als Fahrräder, solange sie eine Nenndauerleistung von 250 Watt sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mit elektrischer Unterstützung nicht überschreiten und die Unterstützung nur beim Pedalieren wirkt. Durch den Einsatz von Tuning-Kits, die mechanisch, elektronisch oder softwarebasiert arbeiten, werden diese Limits aufgehoben, was mitunter eine deutliche Steigerung der Geschwindigkeit ermöglicht.
Das Tuning hat weitreichende technische Auswirkungen. Die mechanischen Bauteile eines E-Bikes – wie Bremsen, Rahmen, Gabel und Lenker – sind für die Belastungen durch dauerhaft höhere Durchschnittsgeschwindigkeiten nicht ausgelegt. Dies kann zu gefährlichen Materialermüdungen und damit zu schweren Unfällen führen. Darüber hinaus verfällt durch Tuning der gesetzliche Anspruch auf Sachmängelhaftung sowie eine eventuelle Garantie seitens des Fahrradherstellers. Zudem lehnen Werkstätten Reparaturen an getunten E-Bikes ab, da die Auswirkungen der Manipulation auf die Sicherheit des Fahrrades und dessen Komponenten und damit einhergehend die mögliche Haftung der Werkstatt für die Reparatur nicht absehbar sind.
Das Tuning hat weitreichende technische Auswirkungen. Die mechanischen Bauteile eines E-Bikes – wie Bremsen, Rahmen, Gabel und Lenker – sind für die Belastungen durch dauerhaft höhere Durchschnittsgeschwindigkeiten nicht ausgelegt. Dies kann zu gefährlichen Materialermüdungen und damit zu schweren Unfällen führen. Darüber hinaus verfällt durch Tuning der gesetzliche Anspruch auf Sachmängelhaftung sowie eine eventuelle Garantie seitens des Fahrradherstellers. Zudem lehnen Werkstätten Reparaturen an getunten E-Bikes ab, da die Auswirkungen der Manipulation auf die Sicherheit des Fahrrades und dessen Komponenten und damit einhergehend die mögliche Haftung der Werkstatt für die Reparatur nicht absehbar sind.
Rechtliche Konsequenzen für Nutzende und Händler
Durch Tuning eines E-Bikes und der damit einher gehenden höheren Unterstützungsgeschwindigkeit wird dieses rechtlich gesehen zu einem Kraftfahrzeug, wodurch eine Reihe von Pflichten und Einschränkungen greifen. Dazu gehören u.a. eine Betriebserlaubnispflicht, Fahrerlaubnis- und Versicherungspflicht sowie Helmpflicht und Nutzungseinschränkungen im öffentlichen Straßenraum.
Für die Nutzenden sind die möglichen rechtlichen Folgen gravierend. Neben Bußgeldern drohen strafrechtliche Konsequenzen, wie etwa eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis[2] oder Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Im Wiederholungsfall können diese Verstöße im Führungszeugnis eingetragen werden. Auch bei Unfällen werden Nutzende regelmäßig für Schäden haftbar gemacht, selbst wenn sie nicht der Hauptverursacher sind.
Händler, die Tuning-Kits verkaufen, beim Tuning unterstützen oder dies einbauen, tragen ebenfalls ein erhebliches Risiko. Sie können wegen Beihilfe zur Straftat belangt werden und haften für Personen- und Sachschäden, die durch das manipulierte Fahrzeug verursacht werden. Zudem droht der Verlust ihres Betriebshaftpflichtversicherungsschutzes.
Für die Nutzenden sind die möglichen rechtlichen Folgen gravierend. Neben Bußgeldern drohen strafrechtliche Konsequenzen, wie etwa eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis[2] oder Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Im Wiederholungsfall können diese Verstöße im Führungszeugnis eingetragen werden. Auch bei Unfällen werden Nutzende regelmäßig für Schäden haftbar gemacht, selbst wenn sie nicht der Hauptverursacher sind.
Händler, die Tuning-Kits verkaufen, beim Tuning unterstützen oder dies einbauen, tragen ebenfalls ein erhebliches Risiko. Sie können wegen Beihilfe zur Straftat belangt werden und haften für Personen- und Sachschäden, die durch das manipulierte Fahrzeug verursacht werden. Zudem droht der Verlust ihres Betriebshaftpflichtversicherungsschutzes.
Initiativen der Fahrradindustrie
Der ZIV – die Fahrradindustrie und seine Mitgliedsunternehmen haben dieses Problem frühzeitig identifiziert und bereits 2016 eine gemeinsame Selbstverpflichtung zur Verhinderung von E-Bike Tuning verabschiedet. Darin verpflichten sich Unternehmen, Manipulationen durch technische Schutzmaßnahmen zu erschweren und die Öffentlichkeit über die Risiken aufzuklären. Gemeinsam wurden Anstrengungen unternommen, die Anforderungen zur Erkennung und Vermeidung in die DIN EN 15194:2017[3] aufzunehmen, sowie die CEN/TS 17831:2023[4] zu erarbeiten.
Der Dachverband der europäischen Fahrradindustrie CONEBI hat 2021 die Initiative «Companies against Tampering» ins Leben gerufen. Der ZIV arbeitet weiterhin mit Fachverbänden, Herstellern und Gutachtern daran, Manipulationen zu verhindern und über Auswirkungen von Tuning aufzuklären[5].
Der Dachverband der europäischen Fahrradindustrie CONEBI hat 2021 die Initiative «Companies against Tampering» ins Leben gerufen. Der ZIV arbeitet weiterhin mit Fachverbänden, Herstellern und Gutachtern daran, Manipulationen zu verhindern und über Auswirkungen von Tuning aufzuklären[5].
Regulatorische Herausforderungen und Lösungsansätze
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen untersagen bereits die Nutzung von Tuning-Kits im öffentlichen Straßenraum, doch die Kontrolle und Durchsetzung dieses Verbots gestaltet sich schwierig. Auch der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) weist darauf hin, dass sich viele Nutzende der rechtlichen und technischen Folgen nicht bewusst sind. Daher empfiehlt der DVR eine Verschärfung der Regulierung und ein umfassendes Verbot des Bewerbens und Verkaufs solcher Tuning-Kits[6]. Der ZIV unterstützt ausdrücklich die Stellungnahme des DVR.
Empfohlene Gesetzesänderungen
Der ZIV schlägt daher vor, die Bauartgenehmigungen für Fahrzeugteile um eine klare Regelung zu erweitern, die Geschwindigkeitsbegrenzer umfasst. Dies könnte durch eine Ergänzung in § 22a StVZO erfolgen, die den Verkauf und die Verwendung von nicht genehmigten Einrichtungen untersagt. Alternativ wird eine Anpassung des StVG vorgeschlagen, die das Bewerben und den Verkauf von Manipulationssoftware sowie anderer elektronischer Bauteile mit dem Zweck der Geschwindigkeitsmanipulation explizit verbietet.
Ein solches Verbot würde nicht nur die rechtliche Handhabe gegen Händler und Hersteller solcher Kits verbessern, sondern auch eine deutliche Signalwirkung haben, um potenzielle Nutzende von Manipulationen abzuschrecken. In Frankreich ist bereits das Bewerben und der Verkauf solcher Tuning-Kits untersagt.
Ein solches Verbot würde nicht nur die rechtliche Handhabe gegen Händler und Hersteller solcher Kits verbessern, sondern auch eine deutliche Signalwirkung haben, um potenzielle Nutzende von Manipulationen abzuschrecken. In Frankreich ist bereits das Bewerben und der Verkauf solcher Tuning-Kits untersagt.
Fazit: Ein umfassender Ansatz gegen E-Bike-Tuning
Das Tuning von E-Bikes stellt eine ernsthafte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und führt zu erheblichen rechtlichen und technischen Problemen für Nutzende und Händler. Während Initiativen wie «Companies against Tampering» wichtige Aufklärungsarbeit leisten, sind gesetzliche Maßnahmen unerlässlich, um den Vertrieb von Tuning-Kits effektiv zu unterbinden. Durch eine Kombination aus regulatorischen Anpassungen, technischer Prävention und Sensibilisierung der Öffentlichkeit kann ein entscheidender Beitrag zur Sicherheit von E-Bikes geleistet werden.
Fußnoten
[1] Als E-Bike gelten in diesem Text «Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer beim Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht» (gemäß VO 168/2013 Kapitel 1; Artikel 2, Absatz h)
[2] Straftatbestand (§ 21 StVG «Fahren ohne Fahrerlaubnis»; Verstoß gegen PflVG)
[3] Titel: Fahrräder – Elektromotorisch unterstützte Räder – EPAC
[4] Titel: Fahrräder. Elektromotorisch unterstützte Räder. Maßnahmen zum Schutz vor Manipulationen. Reproduzierbare Tests zur Fälschungsbekämpfung
[5] https://www.ziv-zweirad.de/wp-content/uploads/2023/09/Leitfaden_Risiken_Nachruesten_von_E-Antrieben-E-Bike_DE_2023-08-2.pdf
[6] https://www.dvr.de/fileadmin/downloads/Stellungnahmen/240628_DVR-Stellungnahme_Verbot_Vertrieb_Tuning-Kits_Pedelecs.pdf
[2] Straftatbestand (§ 21 StVG «Fahren ohne Fahrerlaubnis»; Verstoß gegen PflVG)
[3] Titel: Fahrräder – Elektromotorisch unterstützte Räder – EPAC
[4] Titel: Fahrräder. Elektromotorisch unterstützte Räder. Maßnahmen zum Schutz vor Manipulationen. Reproduzierbare Tests zur Fälschungsbekämpfung
[5] https://www.ziv-zweirad.de/wp-content/uploads/2023/09/Leitfaden_Risiken_Nachruesten_von_E-Antrieben-E-Bike_DE_2023-08-2.pdf
[6] https://www.dvr.de/fileadmin/downloads/Stellungnahmen/240628_DVR-Stellungnahme_Verbot_Vertrieb_Tuning-Kits_Pedelecs.pdf
Download (PDF)
Versionshistorie
Erstellung des Dokuments | 09.01.25