Sicherheit beim E-Bike Teiletausch – Fahrradbranche und ZIV informieren

Was dürfen Fahrradwerkstätten an E-Bikes (Pedelecs / E-Bike 25 und schnelle S-Pedelecs / E-Bike 45) verändern und bei welchen Bauteilen und bei welchem Zubehör braucht es gegebenenfalls die Freigabe von Fahrzeugherstellern oder Systemanbietern?

Der ZIV erarbeitet mit seiner Fachexpertise zusammen mit führenden Instituten und Verbänden seit Jahren Empfehlungen und veröffentlicht dazu Leitfäden. «Mit den vorliegenden Leitfäden zum Teiletausch bei E-Bikes wollen wir in erster Linie den Werkstätten, aber auch den Verbraucher:innen eine klare Orientierung geben und im Sinne der Sicherheit aller Beteiligten auf breiter Basis informieren, bzw. sensibilisieren», so die mitwirkenden Institute und Verbände.
Hohe Anforderungen an Teiletausch
Beim Austausch von Bauteilen und individuellen Anpassungen muss bei E-Bikes genau hingeschaut werden. Denn hier dürfen bestimmte Bauteile nicht ohne Weiteres getauscht werden. «Vielfach ist nicht klar, worauf man beim Tausch unbedingt achten sollte und was problemlos ist», so Tim Salatzki, Leiter Technik und Normung beim ZIV. «Sowohl die Hersteller wie auch der Gesetzgeber machen hier aber zurecht verbindliche Vorgaben. Die sind im Sinne der Nutzenden, um maximale Sicherheit im dauerhaften Gebrauch zu gewährleisten, denn die Dauerbelastungen bei E-Bikes sind teilweise um ein Vielfaches höher als bei einem Fahrrad.» Zugelassene Teile sind dementsprechend getestet und freigegeben. Besondere Aufmerksamkeit erfordern zudem schnelle E-Bikes 45 / S-Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 45 km/h, die als Kraftfahrzeuge gelten.
CE-Konformität und HerstellerVorgaben beachten
E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h müssen grundsätzlich die Anforderungen geltender EU-Richtlinien und -Verordnungen erfüllen, was mit der CE-Kennzeichnung bestätigt wird. «Werden Teile ausgetauscht oder neu montiert kann das potenziell die Haltbarkeit und Sicherheit beeinflussen oder das Fahrverhalten verändern», so Tim Salatzki. «Hier gilt es dringend die Vorgaben der Hersteller zu beachten.» Bei E-Bikes kann es bei der Nichtbeachtung zum Erlöschen der Konformität mit den gesetzlichen Regelungen und dem Verlust der Gewährleistung des Herstellers kommen. Besonders streng sind zudem die Vorgaben für die Klasse E-Bike 45 / S-Pedelec. Ähnlich wie bei Motorrädern oder Pkw gibt es für diese Kraftfahrzeugklasse sehr konkrete Vorgaben, welche Teile verwendet werden dürfen.

Verbindliche Vorgaben von Gesetzgeber und Herstellern beachten!
Tim Salatzki | Leiter Technik und Normung ZIV
Schnell-Überblick zu E-Bike Teiletausch
In jeweils einer Tabelle für E-Bike 25 / Pedelec und E-Bike 45 / S-Pedelec wird der Austausch von Bauteilen in verschiedene Kategorien behandelt. Die Kernpunkte:

E-Bike 25 (Pedelec)
  • Bauteile, die nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers / Systemanbieters getauscht werden dürfen. Beispiele: Motor, Bedieneinheit am Lenker, Akku etc.
  • Bauteile, die nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers getauscht werden dürfen. Beispiele: Bremsanlage, Starr- oder Federgabel etc.
  • Bauteile, die nach Freigabe des Fahrzeug- oder Teileherstellers getauscht werden dürfen. Beispiele: Reifen, Bremsbeläge, Lenker-Vorbau-Einheit, Scheinwerfer etc.
  • Bauteile, für die keine spezielle Freigabe notwendig ist. Beispiele: Pedale, Rücklicht, Ständer, Glocke etc.
  • Zubehör mit besonderen Hinweisen beim Anbau. Beispiele: Kindersitze, Anhänger, zusätzliche Gepäckträger etc. 
E-Bike 45 (schnelles S-Pedelec)

Anders als E-Bike 25 gelten schnelle E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis max. 45 km/h als Kraftfahrzeuge. Wie bei anderen Kraftfahrzeugen gelten gemäß den Bestimmungen der EU hier strenge Regeln. Im Einzelnen werden in der Liste folgende Kategorien bzw. Themen behandelt:
  • Bauteile, die bei Vorliegen eines gültigen Prüfungszeugnisses (Teilegenehmigung) oder Teilegutachten getauscht werden dürfen. Beispiele: Bremsanlage, Lenker-Vorbau-Einheit, Scheinwerfer, Rückspiegel, Hupe, Pedale
  • Bauteile, die unter Berücksichtigung besonderer Bedingungen ausgetauscht werden dürfen. Beispiele: Reifen, Sattel, Kette/Zahnriemen
  • Hinweise zum Anbau von Zubehör. Nicht zulässig sind beispielsweise zusätzliche Akku-Scheinwerfer oder Lenkerhörnchen (Bar-Ends), Kinderanhänger und Anhänger ohne entsprechende Verbindungsbescheinigung.
Bauteile, die nicht in der Liste aufgeführt sind, dürfen nur gegen Originalbauteile des Fahrzeug- und/oder Bauteileherstellers ausgetauscht werden. Vor Arbeiten an den Fahrzeugen sind zudem grundsätzlich die Angaben in den Herstellerpapieren zu prüfen.
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