Risiken und Rechts­folgen bei E-Bike-Tuning und Motor-Nachrüstung

Die deutsche und europäische Fahrradindustrie setzt sich zusammen mit den Fachverbänden der Branche aus Industrie, Handel und Handwerk entschieden gegen das Tuning von E-Bikes 25 / Pedelecs ein. «Die Tuning-Problematik ist den Herstellern und Anbietern bewusst», so ZIV-Geschäftsführer Burkhard Stork. «Seit Jahren wird auf allen Ebenen intensiv daran gearbeitet, das Tuning von E-Bikes zu erschweren und Nutzende sowie Händler über die Risiken zu informieren.»

Seit dem Jahr 2021 gibt es zudem die Anti-Tuning-Initiative «Companies against Tampering» des Dachverbands der europäischen Fahrrad-, Pedelec-, Teile- und Zubehörindustrie CONEBI (Confederation of the European Bicycle Industry). Mit der Unterzeichnung sprechen sich die organisierten Hersteller und Anbieter von E-Bikes 25 / Pedelecs und Antriebssystemen strikt gegen jegliche Art von der Manipulation an ihren Produkten aus, die die Steigerung der Leistung oder der maximalen Unterstützungsgeschwindigkeit zur Folge haben. Der ZIV arbeitet auf Fachebene an technischen Maßnahmen gegen das Tuning. So werden in einer neuen technischen Spezifikation (CEN/TS 17831) verschiedene Maßnahmen und Prüfungen aufgelistet, die Hersteller von Elektrofahrrädern einhalten müssen.
Tuning: Schwerwiegende Rechtsfolgen
Vielen Nutzenden sind die gravierenden Folgen des E-Bike-Tunings, die bis zu Straftatbeständen reichen, nach Erkenntnissen des ZIV weitgehend unbekannt. Deshalb betreibt der ZIV zusammen mit den Fachverbänden der Fahrradbranche aktive Öffentlichkeitsarbeit. Gemeinschaftlich werden dabei regelmäßig Informationen zu den Risiken beim Tuning von E-Bikes 25 / Pedelecs herausgegeben, um Händler, Werkstätten und Nutzende über die Sachlage und die Gefahren aufzuklären.

Tuning macht E-Bikes zu Kraft­fahr­zeugen – mit gravie­renden Konse­quenzen
Tim Salatzki, Leiter Technik und Normung ZIV
E-Bikes 25 / Pedelecs sind nur dann gemäß § 63a Absatz 2, StVZO straßenverkehrsrechtlich Fahrrädern gleichgestellt, wenn die Motorunterstützung auf eine Nenndauerleistung von 250 Watt und eine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit mit elektrischer Tretkraftunterstützung von max. 25 km/h begrenzt wird. Jegliche Steigerung von Leistung und/oder der bauartbestimmten Geschwindigkeit über diese Grenze hinaus bewirkt einen elementaren Unterschied:

Das Fahrrad wird verkehrsrechtlich zu einem Kraftfahrzeug – dadurch ergeben sich gravierenden Konsequenzen:
  • Betriebserlaubnispflicht (Einzelabnahme durch autorisierte Prüfstelle)
  • Fahrerlaubnispflichtig (Klasse abhängig von Höchstgeschwindigkeit)
  • Versicherungspflichtig (Versicherungskennzeichen)
  • Helmpflicht
  • Keine Radwegebenutzung zulässig
  • Nachweis der Betriebsfestigkeit aller sicherheitsrelevanten Bauteile
Mögliche Rechtsfolgen für Nutzende bei Tuning:
  • Ordnungswidrigkeit und Bußgeld
  • Straftatbestand (§ 21 StVG: «Fahren ohne Fahrerlaubnis»; § 6 PflVG: „Fahren ohne Versicherungsschutz»). Im Wiederholungsfall evtl. Eintragung im Führungszeugnis (Vorbestraft)
  • Verlust des Versicherungsschutzes (Privathaftpflicht)
  • Verlust der Sachmängelhaftung und Gewährleistungsansprüche
  • Verlust der Fahrerlaubnis
  • Regelmäßig Teilschuld bei Unfall
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Kritisch: Nachrüstung bei Fahrrädern
Fahrräder sind für den Einsatz mit reiner Muskelkraft konstruiert und geprüft. Angesichts der bestehenden technischen Normen und Anforderungen sehen die Fachverbände und Experten das Nachrüsten eines Motors kritisch: Das Fahrrad wird rechtlich zur Maschine – mit weitreichenden Konsequenzen.

Durch die Nachrüstung werden Fahrräder mindestens zu E-Bikes 25 / Pedelecs, die der Maschinen- und EMV-Richtlinie (Elektromagnetische Verträglichkeit) unterliegen und entsprechend geprüft werden müssen. Abschließend müsste der Nachrüstende eine Konformitätserklärung erstellen, was dieser in der Regel nicht kann bzw. darf.

Bei einer höheren Leistung als 250 Watt und mehr als 25 km/h Tretunterstützung, handelt es sich verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug, das dementsprechend eine Einzelabnahme sowie eine Betriebserlaubnis von autorisierter Stelle benötigt.

Mögliche Rechtsfolgen für Händler bei Nachrüstung:
  • Beihilfe zur Straftat, Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit
  • Haftung des Händlers für Personen- und Sachschäden
  • Verlust des Betriebshaftpflicht-Versicherungsschutzes
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